Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Christian Weisz
I) Geltung
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle bei uns getätigten Bestellungen. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, es wäre ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt worden. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen, die für uns eine zusätzliche Verpflichtung beinhalten, sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II) Angebot – Auftrag – Vertragsabschluss
Ein allfälliges Vertragsanbot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung, wobei auch das Absenden von der vom Kunden bestellten Ware den Vertragsabschluss bewirkt. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
Ansonsten kommt das Vertragsverhältnis durch Unterfertigung des umseitigen Auftrages rechtwirksam zu Stande.
III) Preis
Unsere Preise verstehen sich ab Lager. Kosten für Verpackung, Lieferung und Montage sind im Preis nicht inbegriffen, außer es ist auf umseitigen Auftrag angekreuzt, dass der Gesamtpreis inklusive Lieferung und/oder inkl. Montage als vereinbart gilt. Für den Fall von Streitigkeiten ist dasjenige Exemplar des Auftrages relevant, das sich in Händen des Unternehmens befindet.
IV) Zahlungsziel – Zahlungsbedingungen – Vertragsrücktritt
Unsere Rechnungen sind sofort bei Lieferung oder Abholung zur Zahlung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges (auch mit einer vereinbarten Teilzahlung bzw. der vereinbarten Anzahlung) treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles um 14 Tage werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 10 % ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt.
Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel Gewährleistung – sind ausgeschlossen. Die weitergehenden Aufrechnungsmöglichkeiten eines Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Zif 8 KSchG bleiben davon unberührt.
Bleibt der Besteller mit einer Zahlung, insbesondere mit dem vereinbarten Anzahlungsbetrag, länger als zehn Tage im Rückstand, sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen zurückzutreten oder hinsichtlich des Gesamtpreises Vorauszahlung zu fordern.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Verzug mit der vereinbarten Anzahlung und damit Einhergehen der Anforderung einer Vorauszahlung das Unternehmen berechtigt ist, eine allenfalls vereinbarte Lieferung und/oder Montage bis zum Einlangen der Vorauszahlung nicht durchzuführen. Der Kunde befindet sich bis zum Einlangen der geforderten Vorauszahlung in Annahmeverzug.
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie vom Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen zum Rücktritt berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat das Unternehmen bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, – wie oben bereits erwähnt – Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat das Unternehmen die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder dem tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Liegt auf Seiten des Kunden Annahmeverzug vor, ist das Unternehmen nach erfolgloser Nachfristsetzung (14 Tage) berechtigt, die Ware entweder einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangnen Kalendertag in Rechnung gestellt wird. Gleichzeitig ist das Unternehmen berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
V) Lieferungen, Lieferfristen
Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehner Hindernisses, die außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens oder des Einflussbereiches der Lieferanten des Unternehmens liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, usw. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erheblich einwirken, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Auf jeden Fall sind Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
VI) Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haftet das Unternehmen nicht.
Ist Abholung der Ware vereinbart, geht die Gefahr mit Übernahme auf den Käufer über. Ist Lieferung der Ware vereinbart, geht die Gefahr mit Übernahme der gelieferten Ware über. Für den Fall, dass trotz des vereinbarten Liefertermines und erfolgter Lieferung der Käufer zu diesem Termin nicht anwesend ist und somit die Ware nicht annehmen bzw. übernehmen kann, tritt ab diesem Zeitpunkt der Gefahrenübergang auf den Käufer ein.
VII) Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unbeschadet eines früheren Gefahrüberganges bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, verpflichtet sich der Vorbehaltskäufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zur vollständigen Begleichung des offenen Kaufpreises ist der Vorbehaltskäufer nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, insbesondere sie zu verkaufen, zu verpfänden, zu verschenken oder zu verleihen. Der Käufer tritt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
VIII) Gewährleistung
Das Unternehmen kann sich bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie ausgetauscht wird. Sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, kann sich das Unternehmen überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachgetragen wird.
IX) Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Unternehmer ist immer österreichisches Recht anzuwenden. Das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes gilt als alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 KSchG.
Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem Konsumentenschutzgesetz werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.
Zusatz zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Beim Verkauf von Wassermatratzen gelten die Garantie-, Aufbau- und Pflegebestimmungen des jeweiligen Herstellers als seitens des Käufers zur Kenntnis genommen und nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass er bei Zuwiderhandeln gegen die Aufbau-, Befüllungs- und Entleerungsrichtlinien der Wassermatratzen und damit einhergehenden Schaden an den Wassermatratzen seinen Garantieanspruch verliert.


